Entsorgungsportal

Rechtssichere Lizenzierung Ihrer Verkaufsverpackungen in einem Dualen System!

Jetzt schnell, bequem und rechtssicher die Pflichten gemäß dem Verpackungsgesetz (VerpackG) erfüllen

In Zusammenarbeit mit dem Dualen System Zentek bieten wir Ihnen eine an Ihre Bedürfnisse angepasste kostengünstige Lösung mit vielen Extras an. Sie werden unter Ihrem Namen gesetzeskonfom in der zentralen Datenbank geführt. Auf Wunsch stellen wir Ihnen ein Logo mit Gültigkeitsprüfung zur Verfügung, welches Sie auf Ihrer Homepage einbinden können. Außerdem erhalten Sie einen Zugang zu unserem Entsorgungsportal, in dem Sie bequem online Ihre Mengen anpassen können.

Wenn Sie sich detailliert über die Lizenzierung von Verkaufsverpackungen informieren möchten, haben wir Ihnen weiter unten auf dieser Seite Informationen bereitgestellt. Oder Sie schauen in unsere umfangreiche FAQ-Sammlung.

Wenn Sie weitere Informationen zum Verpackungsgesetz und der notwendigen Registrierung bei der "Zentrale Stelle Verpackungsregister" suchen, finden Sie diese hier: auf www.baehr-verpackung.de/verpackungsgesetz

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Wolfgang Zech

(0421) 24118-58

ds@baehr-verpackung.de

Lizenzierung Ihrer Verpackungen in 3 einfachen Schritten

  1. Verpackungsmenge angeben / Kosten berechnen
  2. Vertragsdaten eingeben und Vertrag drucken
  3. Vertrag unterzeichnen und an uns zurücksenden.

Verpackungsgesetz

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich mit dem Thema Verpackungsgesetz zu befassen, um nicht durch Unwissenheit Opfer von Bußgeldern, Abmahnungen oder Schadenersatzansprüchen zu werden.

Gemäß dem Verpackungsgesetz (VerpackG) müssen alle Versender, die Waren an private Endkunden oder haushaltsähnliche Abnehmer, wie z. B. Handwerksbetriebe, kleine Einzelhändler, Ärzte, usw. (siehe untenstehende Definition) liefern, ihre Verkaufsverpackungen über ein zugelassenes Rücknahmesystem lizenzieren lassen. Diese Rücknahmesysteme sind unter dem Namen "Duales System" in Deutschland bekannt. Im Verpackungsgesetz fallen unter den Begriff "Verkaufsverpackungen" auch alle Versandverpackungen.

Die am Markt erhältlichen Verpackungsmittel für den Versand enthalten normalerweise keine Lizenzgebühren für ein Duales System, da der Verkauf von lizenzierten Versandverpackungen gesetzlich nicht möglich ist. Deshalb ist es erforderlich, dass sich jeder Versender oder "Inverkehrbringer" von Verkaufsverpackungen gemäß der Verpackungsverordnung unter seinem Namen bei einem der neun Dualen Systeme lizenzieren lässt.

Bei uns haben Sie die Möglichkeit mit einem Vertrag Ihre Mengen an Verpackungen am Dualen System ZENTEK zu beteiligen und Ihre Mengen somit schnell, flexibel, kostengünstig und rechtssicher im Sinne des Verpackungsgesetzes zu lizenzieren. Wir melden Ihr Unternehmen mit Ihren Daten beim Dualen System ZENTEK an. Damit erfüllen Sie Ihre Pflichten aus dem Verpackungsgesetz.

Wie werden "private Endverbraucher" im Verpackungsgesetz definiert? Das Verpackungsgesetz unterscheidet zwischen "privaten Endverbrauchern", zu denen auch "gleichgestellte Anfallstellen" gehören und "gewerblichen Endverbrauchern". In § 3, Abs. 11 wird festgelegt, wer zu den privaten Endverbrauchern zählt: "Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können."

Wie gehen Sie richtig vor um die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz zu erfüllen?

  1. Überprüfen Sie, ob Ihre Kunden den Kriterien für private Endverbraucher (siehe oben) entsprechen und Sie somit Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen.
  2. Wenn Punkt 1 ganz oder teilweise zutrifft unterliegen Sie den gesetzlichen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz. Sie haben sich somit nach den gesetzlichen Vorgaben des Verpackungsgesetzes bei der "Zentrale Stelle Verpackungsregister" zu registrieren und müssen Ihre Verpackungen lizenzieren.
  3. Führen Sie die Registrierung bei der "Zentrale Stelle Verpackungsregister" durch und berechnen Sie die zu lizenzierende Mengen an Verpackungen. Hierzu sind die Gesamtgewichte der Verpackungen, die Sie an private Endverbraucher liefern, aufgeteilt nach Materialfraktionen (z.B. Papier/ Pappen/ Kartonagen, Kunststoffe, Naturmaterialien) zu ermitteln.
  4. Kalkulieren Sie sich gleich hier online Ihre individuellen Lizenzbeiträge. Ihre kalkulierten Werte können sofort in einen Vertrag übernommen und ausgedruckt werden. Eine Lizenzierung ist für Kleinversender bereits ab € 20,- pro Jahr möglich (entspricht ca. 120 kg PPK (Papier, Pappe, Karton) oder 22 kg Kunststoff pro Jahr). Dazu kommen € 35,- Grundgebühr, die Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen wieder erstattet werden. Zur ordnungsgemäßen Lizenzierung ist zudem die Angabe Ihrer Registrierungsnummer notwendig.
  5. Melden Sie die lizenzierte Mengen an Verpackungen der "Zentrale Stelle Verpackungsregister.


Weitere wichtige Informationen zum Verpackungsgesetz und der Registrierungspflicht Ihres Unternehmens bei der "Zentrale Stelle Verpackungsregister" finden Sie hier:
https://www.baehr-verpackung.de/verpackungsgesetz/

Folgende Beiträge würden bei den von Ihnen angebenden Mengen pro Jahr anfallen, wenn Sie über uns und das Duale System Zentek Ihre Verkaufsverpackung lizenzieren würden (der Mindestbetrag beträgt € 20,-- zuzüglich € 35,-- Grundgebühr, die Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen wieder erstattet wird und zuzüglich ges. MWSt.).

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Wolfgang Zech

(0421) 24118-58

ds@baehr-verpackung.de

Mengen zum Dualen System Zentek

Jahr
 
kg / Jahr
Einzelpreis Einzelpreis
Papier, Pappe, Karton
Einzelpreis  
Kunststoffe
Einzelpreis  
Glas
Einzelpreis  
Eisenmetalle/Weißblech
Einzelpreis  
Aluminium
Einzelpreis  
Verbundstoffe
Einzelpreis  
Sonstiges Material (Naturmaterial)
Einzelpreis  
Abrechnungsmodus anzeigen

PPK, Glas, Naturmaterial:

< 2.000 kg/Jahr: Eine Summe bei Vertragsabschluß
2000 – 4.999 kg/Jahr: 2 Abschlagzahlungen zum 1.1. und 1.7.
5000 – 24.999 kg/Jahr: 4 Abschlagzahlungen zum 1.1.,1.4.,1.7. u. 1.10.
ab 25.000 kg/Jahr: 12 monatliche Abschlagzahlungen

Kunststoffe, Weißblech, Alu, Verbundstoffe:

< 500 kg/Jahr: Eine Summe bei Vertragsabschluß
500 – 999 kg/Jahr: 2 Abschlagzahlungen zum 1.1. und 1.7.
1000 – 4.999 kg/Jahr: 4 Abschlagzahlungen zum 1.1.,1.4.,1.7. u. 1.10
ab 5.000 kg/Jahr: 12 monatliche Abschlagzahlungen

Zahlung: innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzüge

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Lizenzierung von Verpackungen

 

  1. Wer muss lizenzieren?
  2. Müssen auch private Versender lizenzieren?
  3. Was muss lizenziert werden?
  4. Was genau sind Verkaufsverpackungen?
  5. Was sind Serviceverpackungen?
  6. Muss auch Paketband lizenziert werden?
  7. Wie sieht es mit Polstermaterialien wie Luftpolsterfolien, Zeitungen, Packpapieren aus?
  8. Wie berechne ich die in den Verkehr gebrachten Mengen bei Luftpolsterversandtaschen?
  9. Ich benutze gebrauchte Kartons aus dem Supermarkt o. von befreundeten Geschäften. Muss ich lizenzieren?
  10. Wer muss beim "Drop Shipping" lizenzieren?
  11. Muss ich Importware lizenzieren?
  12. Was hat der Endkunde letztlich davon, dass alle Erstinverkehrbringer bei einem Dualen System lizenzieren?
  13. Muss ich zwingend Verpackungen bei der Firma Friedrich Bähr kaufen, wenn ich einen Vertrag abschließe?
  14. Verlängert sich der Vertrag automatisch?
  15. Wann kann der Vertrag gekündigt werden?
  16. Gibt es versteckte Kosten?
  17. Wie funktioniert die Lizenzierung, wenn ich außer für mich, noch für andere Unternehmen als Dienstleister versende?
  18. Warum nicht gleich "vorlizenzierte Kartons" kaufen?
  19. Bekomme ich eine Lizenznummer?
  20. Wie kann ich nach außen darstellen, dass ich lizenziere?
  21. Kann ich auch andere Stoffe als PPK und Kunststoffe (z.B. Glas, Blech, Alu etc.) über die Firma Friedrich Bähr GmbH & Co. KG lizenzieren lassen?
  22. Wer überprüft, ob ich meine gesetzlichen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erfülle?
  23. Benötige ich für die Lizenzierung eine Ust-ID-Nr.?
  24. Wie kann ich die benötigte Lizenzmenge errechnen?
  25. Was passiert wenn sich meine Mengen über das Jahr stark verändern?
  26. Welchen Arbeitsaufwand habe ich aus diesem Vertrag?
  27. Was passiert, wenn ich keine Meldungen mache?
  28. Wie kann ich die hohen Lizenzkosten senken oder beeinflussen?
  29. Was kann passieren wenn ich nicht lizenziere?
  30. Wie passiert die Entsorgung in der Praxis? Holt Bähr die Kartonagen beim Endkunden ab?
  31. Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?
  32. Was sind „private Endverbraucher“?

 

!!! NEU !!! Kalkulieren Sie sich gleich hier online Ihre individuellen Lizenzbeiträge. Ihre kalkulierten Werte können sofort in einen Vertrag übernommen und ausgedruckt werden.

 

1. Wer muss lizenzieren?

Lizenzieren muss jeder Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen (siehe Definition), die später an "private Endkunden" (siehe Definition) versendet werden. Es gibt keine Mindestmenge. Ab dem ersten Karton muss lizenziert werden.

 

2. Müssen auch private Versender lizenzieren?

Nein, das Verpackungsgesetz bezieht sich nur auf gewerbliche Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Wenn Sie allerdings als "privater Anbieter", z. B. bei Ebay, auftreten und Waren mit einer "Gewinnerzielungsabsicht" verkaufen, würden Sie nach dem Gesetz als gewerblicher Anbieter eingestuft werden und somit auch unter das Gesetz fallen.

 

3. Was muss lizenziert werden?

Prinzipiell muss alles lizenziert werden, was an Verpackungsmaterial beim "privaten Endkunden" anfällt und was nicht bereits vom Vorlieferanten lizenziert ist. Alles was der Endkunde auspackt und was keine Ware ist, ist Verkaufsverpackung.

 

4. Was genau sind Verkaufsverpackungen?

Verkaufsverpackungen sind alle Verpackungsmittel, die beim "privaten Endkunden" anfallen. Alle Verpackungen, die das Produkt schützen, bündeln oder zusammenhalten oder durch den Versand der Ware anfallen, z.B. Kartons, Packpapier, Füll- und Polstermaterialien, Luftpolsterversandtaschen, Luftpolsterfolie, Umreifungsbänder, Paletten, usw. Auch Zeitungspapier zum Stopfen, gebrauchte Kartons etc., zählen dazu.

 

5. Was sind Serviceverpackungen?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die beim Abfüllen von Waren in Ladenlokalen zur Übergabe an den Kunden notwendig sind. Hierzu gehören z.B. Brötchentüten, Tragetaschen, Pizzakartons und Becher für Kaffee. Bei Serviceverpackungen besteht - anders als bei allen anderen Verpackungen - die Möglichkeit, dass der Vorlieferant der Serviceverpackungen diese lizenziert und somit als lizenziert verkauft, so dass der Verpacker nicht selber einen Lizenzvertrag für Serviceverpackungen abschließen muss.

 

6. Muss auch Paketband lizenziert werden?

Auch Paketband muss lizenziert werden, da es unter die Kategorie "Kunststoffe" fällt. Allerdings gibt es eine Regelung, dass bei einem Stoffanteil von 5% und weniger an einer Verpackung der geringe Fremdanteil stofflich zum Hauptanteil gerechnet wird. Beispiel 1: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Karton wiegt 350 g, Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Der Fremdanteil beträgt weniger als 1 %, d. h. das Packband wird als Karton gewertet und als PPK lizenziert.
Beispiel 2: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Inhalt ist zusätzlich mit Luftpolsterfolie oder Luftkissen aus PE geschützt. Der Karton wiegt 350 g, Die Luftpolsterfolie oder die Luftkissen wiegen 30 g. Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Sie haben also 33 g Kunststoff und 350 g PPK verarbeitet. Der Fremdanteil beträgt mehr als 5 %, d. h. das Packband und die Folie werden als Kunststoff gewertet und lizenziert.

 

7. Wie sieht es mit Polstermaterialien wie Luftpolsterfolie, Zeitungen, Packpapieren aus?

Auch Polstermaterialien müssen lizenziert werden. Luftpolsterfolien müssen z.B. als Kunststoffe und Zeitungen als PPK (Papier, Pappe, Karton) lizenziert werden. Zeitungen müssen deshalb lizenziert werden, da Sie als Polstermaterialien beim Kunden als Verkaufsverpackung anfallen. Ist der Anteil z. B. an Kunststoff, Glas oder Blech weniger als 5 % der Gesamtverpackung, wird alles mit der Hauptstoffsorte lizenziert (siehe auch Punkt 6).

 

8. Wie berechne ich die in den Verkehr gebrachten Mengen bei Luftpolsterversandtaschen?

Luftpolsterversandtaschen sind keine Verbundstoffe, da sie stofflich sauber getrennt werden können und werden deshalb getrennt nach Stoffen (PPK und Kunststoff) entsprechend ihren Anteilen abgerechnet. Als Faustregel gilt: ca. 60% PPK (Papier, Pappe, Karton) und ca. 40% Kunststoff.

 

9. Ich benutze gebrauchte Kartons aus dem Supermarkt oder von befreundeten Geschäften. Muss ich lizenzieren?

Grundsätzlich muss der Karton lizenziert versendet werden. Wenn Sie sicher sind, dass der Karton bereits lizenziert ist, weil z. B. der Grüne Punkt aufgedruckt ist, brauchen Sie nicht noch einmal zu lizenzieren. Die Identifikation einer bereits lizenzierten Verkaufsverpackung anhand eines Symbols wird ab dem 01.01.2009 schwierig, da die Kennzeichnungspflicht auf Verkaufsverpackungen entfällt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass alle sich im Umlauf befindenden Verkaufsverpackungen lizenziert sind. Es käme bei nicht gekennzeichneten Kartons darauf an, ob Ihnen jemand schriftlich bescheinigen kann, dass z.B. die Kartons, die Sie aus dem Supermarkt mitgenommen haben, bereits lizenziert sind. Das wird sehr schwer zu belegen sein, wenn von Ihnen jemand den Lizenznachweis einfordert oder Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen. Wir raten deshalb dazu, auch diese Kartons zu lizenzieren.

 

10. Wer muss beim "Drop Shipping" lizenzieren?

Das kann und sollte grundsätzlich vertraglich geregelt werden. Da sich die Ware allerdings im Eigentum des Shop-Betreibers befindet und in seinem Namen verschickt wird, ist dieser verantwortlich und muss der Lizenzierungspflicht nachkommen. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, die Lizenzierung über den Dienstleister abzuwickeln (z.B. als "Beauftragter Dritter").

 

11. Muss ich Importware lizenzieren?

Auch importierte (also nicht lizenzierte) Kartons oder Verpackungsmittel, die später durch den Importeur oder seinen Kunden zu "privaten Endkunden" gesendet werden und dort als Verkaufsverpackungen anfallen, müssen vom Importeur oder Vertreiber, der die importierte Ware an "private Endkunden" verschickt, lizenziert werden. Als "Importe" gelten in diesem Fall alle Waren, die nicht aus Deutschland kommen, also auch EU (z.B. Österreich, Niederlande, etc.).

 

12. Was hat der Endkunde letztlich davon, dass Erstinverkehrbringer bei einem Dualen System lizenzieren?

Der Kunde darf jetzt alle Verpackungen, die er zugesendet bekommt, in die Behältnisse, die die Dualen Systeme bundesweit flächendeckend aufstellen, werfen (den Gelben Sack, die gelbe Tonne oder die Papiertonne). Das hat er vorher eventuell auch schon gemacht, aber er durfte es nicht, weil der Versender vielfach nicht an diesem System teilgenommen hat. Die gelben Säcke haben viele benutzt, aber nur wenige haben die Kosten für die Gestellung der Systeme bezahlt.

 

13. Muss ich zwingend Kartons bei der Firma Bähr kaufen, wenn ich einen Vertrag abschließe?

Nein. Der Erwerb einer Lizenz ist nicht mit dem Kauf unserer Produkte verbunden. Wir würden uns natürlich freuen, wenn wir Sie von unseren Produkten überzeugen könnten. Wir erstatten Ihnen die Grundgebühr in Höhe von € 35,-- für 2011 zurück wenn Sie in diesem Jahr Produkte für mindestens € 350,-- Warennettowert bei uns erwerben.

 

14. Verlängert sich der Vertrag automatisch?

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Kalenderjahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Kalenderjahr (31.1.-31.12), wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird.

 

15. Wann kann der Vertrag gekündigt werden?

Der Vertrag muss spätestens 3 Monate vor Vertragsende gekündigt werden.

 

16. Gibt es versteckte Kosten?

Es gibt keinerlei Kosten zu den online kalkulierten Werten.
Die Werte, die Sie für bestimmte Stoffgruppen errechnet haben, sind über die gesamte Vertragslaufzeit (1 Kalenderjahr vom 1.1. - 31.12.) gültig und werden auch so abgerechnet. Der Vertrag gilt immer pro Kalenderjahr, auch wenn er nur einen Teil des Kalenderjahres genutzt wird. Abgerechnet wird die von Ihnen an uns übermittelte Menge der tatsächlich in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen für das abgeschlossene Jahr. Es erfolgt eine Nachberechnung wenn Sie mehr Menge in Umlauf gebracht haben als Sie vorab angegeben haben oder eine Gutschrift, wenn Sie weniger versendet haben als bei Jahresbeginn vertraglich vereinbart wurde (Das Mengenentgelt für alle Stoffgruppen zusammen pro Kalenderjahr beträgt mindestens € 20,-- zuzüglich € 35,-- Grundgebühr).

 

17. Wie funktioniert die Lizenzierung, wenn ich außer für mich, noch für andere Unternehmen als Dienstleister versende?

Die Verpackung, die ich in meinem Namen versende, muss von mir lizenziert werden. Die Verpackungen, die ich im Namen fremder Unternehmen versende, muss das jeweilige Unternehmen lizenzieren. Jedes Unternehmen, das Waren an "private Endkunden" versendet (ob selber oder durch einen Dienstleister) muss lizenzieren. Die Lizenzierungspflicht kann nicht auf den Dienstleister übertragen werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit einen Dritten (in diesem Fall der Dienstleister) mit der Beschaffung einer Lizenzierung für mehrere Unternehmen zu beauftragen, damit ein günstiger Preis durch gebündelte Mengen erzielt wird. Etwas anders verhält es sich bei Tochterunternehmen und Gesellschaften innerhalb eines Konzerns und bei Handelsmarken. Eine Antwort kann in diesen Fällen nicht pauschal gegeben werden, da dieses immer im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten ist.

 

18. Warum nicht gleich "vorlizenzierte Kartons" kaufen?

Die einzige Art von Verpackungen, die vorlizenziert verkauft werden dürfen sind die sogenannten "Serviceverpackungen" (z.B. Tragetaschen, Pappteller, Brötchentüten, etc.). Bei diesen Serviceverpackungen kann die gesetzliche Pflicht nach VerpackG auf den Lieferanten der Verpackung vollständig übertragen werden.

Bei allen anderen Verkaufsverpackungen (inklusive Versandverpackungen) ist die Übertragung gesetzlicher Pflichten auf den Lieferanten der Verpackung nicht möglich. Hier hat der Inverkehrbinger die Lizenzierung der Verpackung bei einem dualen System selbst vorzunehmen.

Es gibt allerdings die Möglichkeit den Lieferanten als "beauftragten Dritten" mit der Lizenzierung der bezogenen Verpackungen zu beauftragen. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich bestehenden Pflicht des Erstinverkehrbringers zur Erfüllung seiner übrigen gesetzlichen Pflichten zur Registrierung und Datenmeldung nach VerpackG.

 

19. Bekomme ich eine Lizenznummer?

Ja und Nein. Jeder Vertragspartner bekommt von Zentek eine Vertragsnummer. Eine nationale firmenübergreifende Lizenznummer gibt es nicht. Die Zentek-Vertragsnummer wird auch nicht für die Vollständigkeitserklärung benötigt. In die IHK-Datenbank wird nur die UST-ID-Nr. oder Steuernummer eingegeben, die in Deutschland als Leitcode und damit als "Lizenznummer" fungiert, da sie von den Finanzämtern nur einmal vergeben wird.

 

20. Wie kann ich nach außen darstellen, dass ich lizenziere?

Wir stellen Ihnen auf Wunsch ein Symbol  zur Verfügung, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie Ihrer Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen nachkommen. Dieses Symbol können Sie auf Ihrer Homepage einbinden. Sie müssen allerdings beachten, dass die Lizenzierung gesetzlich vorgeschrieben ist und deshalb nicht beworben werden darf. Das Werben mit Selbstverständlichkeiten ist abmahnfähig. Das Symbol sollte also nur dezent und informativ, aber nicht werbewirksam verwendet werden. Grundsätzlich besteht aber ab 01.01.2009 keine Kennzeichnungspflicht mehr. Eine Erwähnung in den AGB oder bestimmte Formulierungen sind nicht vorgeschrieben. Bei Unklarheiten fragen Sie bitte im Einzelfall einen Anwalt, da wir keine Rechtsauskünfte geben dürfen.

 

21. Kann ich auch andere Stoffe als PPK und Kunststoffe (z.B. Glas, Blech, Alu etc.) über die Firma Friedrich Bähr GmbH & Co. KG lizenzieren lassen?

Ja, alle Stoffgruppen können lizenziert werden.

 

22. Wer überprüft, ob ich meine gesetzlichen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erfülle?

ie "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" ist für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz zuständig. Die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" führt ein öffentlich einsehbares Register, in dem alle registrierten Unternehmen aufgeführt sind. Zudem überprüft sie anhand der abzugebenden Mengenmeldungen, ob die registrierten Unternehmen ihrer Lizenzierungspflicht bei einem dualen System vollständig nachgekommen sind.

 

23. Benötige ich für die Lizenzierung eine Registrierungsnummer?

Ja. Ohne eine gültige Registrierungsnummer der "Zentrale Stelle Verpackungsregsiter" ist eine ordnungsgemäße Beteiligung von Verpackungen an einem dualen System nicht möglich.

 

24. Wie kann ich die benötigte Lizenzmenge errechnen?

Am besten über Ihre Warenwirtschaft mit einem entsprechendem Vermerk bei Kunden oder Produkten. Sollten Sie Ihre Verpackungsmittel über uns beziehen, können wir Ihnen sofort mitteilen, wie viel kg Sie pro Stoffgruppe von uns bezogen haben. Denkbar wäre auch ein Nachweis über Ihre Versandabrechnung unter der Zugrundelegung plausibler Durchschnittswerte. Sie können die Verpackungen auch wiegen und hochrechnen. Auslandskunden und großgewerbliche Kunden, die per Definition nicht unter die Lizenzierungspflicht fallen, rechnen Sie prozentual ab. Wichtig ist, dass die von Ihnen angegebenen Werte schlüssig und im Falle einer Prüfung auch nachvollziehbar sind. Keiner wird verlangen, dass Sie bis auf das letzte Gramm abrechnen, aber die errechnete Menge sollte schon stimmen.

 

25. Was passiert wenn sich meine Mengen über das Jahr stark verändern?

Sollte sich Ihr Geschäft anders als erwartet entwickeln, haben Sie unterjährig bis zum 10. September des Vertragsjahres Zeit, Ihre Mengen anzupassen. Danach können wir Abweichungen nur noch bis zu +/- 15 % der vereinbarten Menge dem Dualen System melden. Wir würden uns aber dafür einsetzen, dass wir die komplette Abweichung berücksichtigen, sofern es sich um Mengen bis zu 20 to handelt. Garantieren können wir das allerdings nicht.

 

26. Welchen Arbeitsaufwand habe ich aus diesem Vertrag?

Sie müssen uns am Jahresanfang die ungefähre Menge melden, die Sie vermutlich an Verkaufsverpackungen vom 01.01. bis 31.12. des Jahres in den Umlauf bringen werden. Bis September sollten Sie kontrollieren, ob die Prognosewerte ungefähr stimmen oder ob die Werte stark angepasst werden müssen. Bis 31.01. des Folgejahres senden Sie uns eine Mitteilung über die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge des Jahres. Nach dieser Menge rechnen wir ab.

 

27. Was passiert, wenn ich keine Meldungen mache?

Dann rechnen wir die bei Vertragsabschluss festgelegte Prognosemenge als Jahresabschlussmenge ab und setzen diese Menge als Jahresprognosemenge für das Folgejahr ein.

 

28. Wie kann ich die hohen Lizenzkosten senken oder beeinflussen?

Indem Sie kleinere oder leichtere Kartonagen verwenden, verringert sich auch das Gewicht des Kartons und somit die Lizenzgebühr. Prüfen Sie, ob Sie evtl. schwere Vollpappkartons oder doppelwellige Kartons durch leichtere Wellpappkartons ersetzen können. Prüfen Sie, ob Sie z. B. Materialien, die einen hohen Lizenzpreis verursachen, durch andere Stoffe ersetzen können, z. B. schwere Schaumstoffpolster durch Papierfüllstoffe oder sehr leichte Luftkissen aus PE.

 

29. Was kann passieren wenn ich mich nicht registriere und/ oder lizenziere?

Nach dem Verpackungsgesetz ist die Registrierung und Lizenzierung zwingend vorgeschrieben. Es besteht daher im Umkehrschluss ein Vertriebsverbot für nicht registrierte Unternehmen und ein Verkaufsverbot für nicht lizenzierte Verpackungen. Wer seiner Pflicht zur Registrierung und/ oder Lizenzierung nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 € belegt werden. Zudem verhält sich der Versender wettbewerbswidrig und kann Opfer von Abmahnungen des Wettbewerbs werden.

 

30. Wie passiert die Entsorgung in der Praxis? Holt Bähr die Kartonagen beim Endkunden ab?

Nein, die Firma Friedrich Bähr GmbH & Co. KG ist kein Entsorgungsunternehmen, sondern bietet den Service mit seinem Partner Zentek GmbH & Co. KG in Köln bundesweit an. Zentek ist Betreiber eines zugelassenen Dualen Systems, das flächendeckend in Deutschland den Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen Sammelbehälter (Gelbe Säcke, Gelbe Tonnen, Papiertonnen, etc.) zur Verfügung stellt. Die Haushalte werfen die gebrauchten Verpackungen in diese Behältnisse. Zentek oder deren Partner holen die Behältnisse regelmäßig ab und verwerten und recyceln die Verpackungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

 

31. Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Unternehmen müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung bei der "Zentrale Stelle Verpackungsregister" abgeben, wenn sie pro Jahr folgende Mengen an Verpackungen in den Verkehr bringen:

  • mehr als 80 to Glasverpackungen oder
  • mehr als 50 to PPK (Papier/Pappe/Kartonverpackungen) oder
  • mehr als 30 to insgesamt an Verpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunststoff oder Verbundstoffen.
Die Vollständigkeitserklärung ist durch einen akkreditierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder unabhängigen Sachverständigen zu testieren.

 

32. Was sind „private Endverbraucher“?

Das VerpackG unterscheidet zwischen "privaten Endverbrauchern“, zu denen auch "gleichgestellte Anfallstellen" gehören und "gewerblichen Endverbrauchern“. In § 3, Abs. 11 wird festgelegt, wer zu den privaten Endverbrauchern zählt:
„Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“

 

!!! NEU !!! Kalkulieren Sie sich gleich hier online Ihre individuellen Lizenzbeiträge. Ihre kalkulierten Werte können sofort in einen Vertrag übernommen und ausgedruckt werden.

 

Alle hier aufgeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Eine Gewähr für deren Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Recherche nicht übernommen werden. Diese Informationsseite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll kurz und präzise über das Wesentliche informieren.